ALUTECC GmbH
Fenster . Haustüren . Rollläden

     Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

1.Allgemeines
Diese Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen der 
ALUTECC GmbH (zukünftig Unternehmen). Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Bestellungen jeder Art werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer AGB angenommen. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.

2.Angebote und Aufträge.                                                                                                                      Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen, Zusagen und Zusicherungen, Garantien und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für das Unternehmen aber insoweit unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.  Die Mitarbeiter unseres Unternehmens oder dritter Unternehmen haben – sofern es sich nicht um Organe unserer Gesellschaft handelt – keine Vollmacht zur Vertretung von dem Unternehmen, es sei denn, eine solche wurde von uns schriftlich  erteilt. Sie sind daher nicht berechtigt, für unser Unternehmen bindende Verträge, abändernde Vertragsvereinbarungen und/oder Zusatzvereinbarungen zu treffen, Lieferfristen zuzusagen, Mängel anzuerkennen oder Nachlässe zu gewähren. Verbindliche Zusagen im vorgenannten Sinne bleiben ausschließlich einer schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen vorbehalten. 

2a. Angebots-Gebühr

Unser erstes Angebot ist kostenlos. Für alle weiteren Änderungen die die gleiche Angebotsnummer bzw. das gleiche Bauvorhaben betreffen, behalten wir uns das Recht vor, bei nicht zustande kommenden Auftrag, eine Angebots,- Zeitaufwandspauschale von 178,00 € plus 19% Mwst. zu berechnen.

Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder durch Zahlung der vereinbarten Zahlung durch den Kunden zustande.

Änderungen in Form und Farbe,(jeweils nach Wunsch des Kunden) sowie Maßen und Mengen, die sich aufgrund eines nach Vertragsschlusses gefertigten Aufmaßes ergeben, werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens Vertragsinhalt, soweit diese Änderungen zumutbar sind und soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche dieser Änderung widerspricht. 

3. Lieferfrist, Lieferung, Einbautermine, Verzugsschaden                                                                                              Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Freigabe der Auftragsbestätigung durch den Kunden, frühestens jedoch nach Abklärung aller technischen Details des Auftrages (Aufmaß, Material, Ausführungsart usw.) und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
Einbautermine sind unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt (Arbeitskämpfe sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, welche das Unternehmen nicht zu vertreten hat) verlängern sich die Lieferfristen und Einbautermine entsprechend, soweit dies Einfluss auf die Lieferfrist hat. Dies gilt auch, wenn bereits Lieferverzug vorliegt, sowie dann, wenn die höhere Gewalt einen Zulieferer vom Unternehmen trifft. Beginn und Ende der Verzögerung wird das Unternehmen dem Kunden unverzüglich mitteilen. Soweit dem Kunden durch Lieferverzug, welcher auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens beruht, ein Schaden entsteht und nachgewiesen ist, steht ihm Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags des verspätet gelieferten (Teil-) Liefergegenstands je volle Woche der Verspätung, maximal jedoch 5 % zu. Im Fall leichter Fahrlässigkeit reduziert sich der Anspruch um 50 %. Dem Unternehmen bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass kein Verzugsschaden oder ein geringerer entstanden ist. Weitergehende Ansprüche auf Verzugsentschädigung sind ausgeschlossen.
 Verzögert sich die Belieferung aufgrund von Tatsachen, welche der Kunde zu vertreten hat, so kann das Unternehmen die Kosten der Lagerung im Werk ersetzt verlangen, soweit diese mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft erforderlich wird. Die Kosten betragen 0,5 % des Rechnungsbetrags je Monat, soweit nicht der Kunde den Nachweis geringerer Kosten erbringt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein. Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zugang zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehrgeschossigen Gebäuden Treppen vorhanden und benutzbar sein. Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste, jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung, vorausgesetzt. Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die vom Unternehmen eingegangene Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch das Unternehmen verschuldet. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichten. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 14 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berichtigt. Ansprüche des Auftraggebers über die Rückzahlung evtl. bereits geleisteter Zahlungen hinaus bestehen nicht. Bei Lieferungen, die mit einem Autokran erfolgen, muss gewährleistet sein, dass die Zufahrt zur Baustelle eine ausreichende Tragfähigkeit von 24 Tonnen hat. Verzögerungen der Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt berechtigen das Unternehmen die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse währen eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, vom Unternehmen nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne vom Unternehmen verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist unerheblich, ob diese Umstände beim Unternehmen oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Im Fall des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren hält. Falls die Geltung der VOB/C oder sonstiger DIN-Normen vereinbart ist, schulden wir die Ausführung nach den dort geregelten Mindestanforderungen. Eine Ausführung nach erhöhten Anforderungen muss gesondert vereinbart werden. Silikonfugen werden von Hand ausgeführt. Kleinere Abweichungen in der Breite oder Tiefe sind daher möglich und stellen keinen Mangel dar. Es wird keine Haftung für Schäden an Materialien die mit der Demontage alter Elemente(Fenster, Türen, Rollläden, Vordächer, Dachfenster, Schiebetüren)in direkter Verbindung stehen, übernommen. Dazu gehören Laibungen innen und außen, Fensterbänke innen und außen, Bodenbeläge innen und außen, Rollladenschienen, Fliesen, verdeckte Leitungen.

4. Zahlung, Aufrechnung, Zinsen, Verzug                                                                                                      Zahlungen sind, soweit umstehend nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Werktagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Nach Ablauf der 8-Tages Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe des gelieferten Warenwertes zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Zurückbehaltung von aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht berechtigt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei vereinbartem Skonto hat die Zahlung innerhalb der Skontofrist auf unserem Konto einzugehen. Verspätete Zahlungseingänge unter Skontoabzug werden nicht anerkannt. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

5. Schadensersatz und Rücktritt
Tritt der Vertragspartner aus einem von uns nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück oder wird uns die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er uns zum Schadensersatz wie folgt verpflichtet: Rücktritt bis zur Materialbestellung durch das Unternehmen 20% der Auftragssumme.
Rücktritt nach Materialbestellung durch das Unternehmen 70% der Auftragssumme. Rücktritt nach Aufnahme der Produktion 90% der Auftragssumme soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass dem Unternehmen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt es vorbehalten, konkrete Schäden zu berechnen. Die bereits erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner Zug um Zug zur freien Verfügung gestellt.

6. Abnahme
Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, hat diese binnen einer Frist von 6 Werktagen stattzufinden. Lässt der Kunde diese Frist
verstreichen, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen. Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, gilt das Werk 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (Bezug) abgenommen.

7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Unsere Produkte entsprechen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und sind nicht mit Fehlern behaftet, die den
Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und evtl. Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind auf dem Lieferschein/-Montagezettel zu vermerken oder uns innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Dem Unternehmen ist eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Als offensichtliche Mängel zählen insbesondere Beschädigungen/Fehler an Glas und Rahmen (z.B. Kratzer), Lufteinschlüsse im Glas, Fehlmengen, Falschlieferungen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Änderungen in Ausführung, Materialien, Zulieferanten, Gestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt durchgeführt werden, die Funktionalität nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, stellen keine Mängel dar und sind uns jederzeit vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Beschädigungen auf der Baustelle, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen. Gebrauchsübliche Einstellarbeiten oder Wartungsarbeiten nach Inbetriebnahme (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder usw.) fallen nicht unter die Gewährleistung. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 24 Monaten. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden (Mangelfolgeschäden). In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Als „Garantie“ bezeichnete

Erklärungen stellen lediglich gesetzliche (allenfalls verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass physikalische Eigenschaften unserer Produkte nicht reklamationsfähig sind, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Klappergeräusche bei Sprossen durch Erschütterungen od. manuell angeregte Schwingungen, Bruch oder Beschädigung von Glas nach der Rügefrist (1 Woche). Bei beweglichen Teilen, die Abnutzungserscheinungen unterliegen (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder) beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Ein Gewährleistungsanspruch liegt nur dann vor, wenn eine fachgerechte Montage, entsprechende Wartung und Pflege sowie eine gebrauchsübliche Nutzung gewährleistet ist.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschl. aller Nebenforderungen unser Eigentum. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde insoweit sein Miteigentum an das Unternehmen. 
Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch verkaufen noch zur Sicherheit übereignen.

9. Erfüllungsort, Verbraucherschlichtung, salvatorische Klausel, Gerichtstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landgericht Frankfurt. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist deutsches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/ CISG) anzuwenden. 
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Kontakt: Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 79579 40 Telefax: +49 7851 79579 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucherschlichter.de. Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand die Gerichte Frankfurt am Main. Schriftformklausel Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftformklausel.   





 
 
 
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